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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Nimburg-Teningen e.V. findest du hier .

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Satzung

Satzung

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Ortsgruppe Nimburg-Teningen

Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründenden die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die im November 1963 gegründete Ortsgruppe Nimburg-Teningen e.V. ist eine Gliederung des am 10.10.1949 gegründeten Bezirks Breisgau e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, eingetragen unter der Nummer 440 im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg. Sie führt die Bezeichnung: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Ortsgruppe Nimburg-Teningen e.V. im Bezirk Breisgau e.V.

(2) Die Ortsgruppe Nimburg-Teningen e.V. (nachfolgend Ortsgruppe genannt) ist eingetragen unter der Nr. VR 472 im Vereinsregister des Amtsgerichts Emmendingen. Der Sitz der Ortsgruppe ist Teningen, Ortsteil Nimburg.

(3) Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst grundsätzlich das Gebiet der Ortsteile Nimburg und Teningen, sowie die Gemeinde Bahlingen im Bundesland Baden-Württemberg.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

§ 2 Zweck

(1) Die vordringliche Aufgabe der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:

  1. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten

  2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

  3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,

  4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsalz,

  5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

(3) Eine weitere, bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung

(4) Zu den weiteren Aufgaben gehören auch die

  1. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

  2. Unterstürzung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

  3. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

  4. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

  5. Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,

  6. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,

  7. Zusammenarbeit mit Behörden und Bundes- und Landesorganisationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Die Ortsgruppe ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe mit Ausnahme der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung satzungsgemäßer Aufgaben. Die Ortsgruppe darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Spenden dürfen nur für die von der Ortsgruppe verfolgten Zwecke verwendet werden; die geltenden Bestimmungen über die Erteilung von Spendenbescheinigungen sind zu beachten.

III. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine schriftliche Beitrittserklärung die Satzung, die Ordnungen und Ausführungsbestimmungen der DLRG e.V., des Landesverbands Baden e.V., des Bezirks Breisgau e.V. und der Ortsgruppe an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Die Mitglieder haben die Interessen der DLRG zu wahren, dies unter Beachtung dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der Ortsgruppe.

§ 5 Beitrag

(1) Die Mitglieder haben die für ihre jeweilige örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. Die Höhe der anzuführenden Beitragsanteile legt die Bezirkstagung fest, einschließlich der Anteile für den DLRG-Landesverband Baden e.V. und den DLRG-Bundesverband. Die festgelegte Höhe der Beitragsanteile und deren Zahlungsmodalitäten ist für die Ortsgruppe verbindlich.

(2) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind. Daher können die Vertreter der Ortsgruppe ihr Stimmrecht in der Bezirkstagung und der Bezirksratstagung nur ausüben, wenn die Ortsgruppe die fälligen Beitragsanteile abgeführt hat.

§ 6 Ausübung der Rechte und Delegierte

Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung vertreten. Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung, soweit nicht in der Ortsgruppe vorher neue Delegierte gewählt werden.

§ 7 Rechte des Mitglieds

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen sowie das Protokoll der Mitgliederversammlung einzusehen. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen der Ortsgruppe nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der Ortsgruppe können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres seiner Gliederung zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen wegen einem Beitragsrückstand, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Bezahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4) Den zeitweisen oder dauernden Ausschluss aus der DLRG sowie weitere Maßnahmen der Vereinsstrafgewalt kann nur das Schieds- und Ehrengericht aussprechen.

(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Ortsgruppe abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die Ortsgruppe im Übrigen nicht verpflichtet wird.

IV. Gliederungen der DLRG und deren Aufgaben

§ 9 Gliederungen des Bezirks

(1) Der Bezirk Breisgau e.V. (nachfolgend Bezirk genannt) gliedert sich in Ortsgruppen mit eigener Rechtsfähigkeit. Die Grenzen der Ortsgruppen sollen mit denen der Gemeinden übereinstimmen. Über Änderungen von Ortsgruppengrenzen entscheidet der Bezirksrat nach Anhörung der beteiligten Ortsgruppen.

(2) Die Ortsgruppe kann Untergliederungen als unselbstständige Stützpunkte ohne eigene Rechtsfähigkeit bilden. Die Satzung der Ortsgruppe muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit der Satzung des Bezirks in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen.

§ 10 Aufgaben der Gliederungen

(1) Die Ortsgruppe ist an die Satzung des Bezirks gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.

(2) Die Satzung der Ortsgruppe einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirk Breisgau.

(3) Die Ortsgruppe hat dem Bezirk Niederschriften über Mitgliederversammlungen, Jahresberichte sowie Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile fristgerecht zu entrichten.

(4) Der Bezirk ist berechtigt, die Ortsgruppe regelmäßig zu beraten und zu überprüfen. Er kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen.

(5) Zu allen Mitgliederversammlungen ist der Bezirk fristgerecht einzuladen. Der Vorsitzende des Bezirks, bzw. ein vom Bezirksvorstand beauftragter Vertreter hat das Recht, an Zusammenkünften der Ortsgruppe teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

V. Jugend

§ 11 Jugend

(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, sowie der von ihnen gewählten Vertreter.

(2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die von der Ortsgruppenjugend beschlossen wird.

(4) Der Ortsgruppenvorstand wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.
(5) Die Mitglieder des Jugendvorstandes sind für die Jugendarbeit besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.

VI. Organe

1 ABSCHNITT: MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 12 Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der Ortsgruppe.

(2) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Ortsgruppe, gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der Ortsgruppe verbindlich für alle Mitglieder und Organe. Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Revisoren entgegen und ist insbesondere zuständig für:

  1. Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner Vertreter ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,

  2. Wahl der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichtes und deren Stellvertreter, wenn ein solches gebildet werden soll,

  3. Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter,

  4. Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung,

  5. Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,

  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

  7. Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses Beschlussfassung über Anträge

  8. Satzungsänderungen.

§13 Einberufung

1Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, auf Einladung des Ortsgruppenvorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Bezirksvorstand oder ein Zehntel der Mitglieder der Ortsgruppe dies verlangen.

§ 14 Ladungsfrist

(1) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

(2) Die Frist wird durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Teningen gewahrt.

§ 15 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind:

  1. die stimmberechtigten Mitglieder,

  2. die Ortsgruppenjugend.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich spätestens zwei Wochen vorher eingereicht werden. Sie sind ohne Verzögerung den Mitgliedern zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

§ 16 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.

§ 17 Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht die geheime Abstimmung beschlossen wird.

(2) Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wenn nicht 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.

(3) Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung der DLRG.

§ 18 Protokoll

(1) 1Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Ortsgruppenvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. 3Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern spätestens bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

(2) Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern schriftlich beim Ortsgruppenvorstand geltend gemacht werden, und zwar binnen sechs Wochen nach Kenntnisnahme. Über einen Einspruch entscheidet der Ortsgruppenvorstand.

2. ABSCHNITT: ORTSGRUPPENVORSTAND

§ 19 Geschäftsführung und Leitung

1Der Ortsgruppenvorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 20 Zusammensetzung

(1) Den Vorstand bilden:

  1. 1. Vorsitzender (Ortsgruppenleiter)

  2. 2. Vorsitzender (Stellvertreter des Ortsgruppenleiters)

  3. Schatzmeister

  4. Schriftführer

  5. Technischer Leiter

  6. Vorsitzender DLRG-Jugend der Ortsgruppe

  7. Bis zu drei Beisitzer

(2) Die Mitglieder des Vorstands haben je eine Stimme.

(3) Die Vereinigung zweier Vorstandsfunktionen in einer Person ist zulässig mit der Ausnahme, dass Kombinationen aus den Funktionen Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister nicht in Personalunion auftreten können.

§ 21 Vertretungsbefugnis

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Ortsgruppenleiter und dessen Stellvertreter; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass der/die Stellvertreter nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Ortsgruppenleiters vertretungsberechtigt sind.

§ 22 Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Ortsgruppenverstands werden auf zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger, längstens jedoch 6 Monate nach Ablauf der Wahlperiode.

(2) Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 23 Geschäftsverteilung

Der Ortsgruppenverstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan. Jedem Mitglied des Ortsgruppenverstandes ist ein bestimmtes Aufgabengebiet einschließlich der Vertretung in der Ortsgruppenjugend zuzuweisen, das nach den Richtlinien des Ortsgruppenverstandes zu verwalten ist. Der Ortsgruppenverstand kann für bestimmte Fachbereiche Beauftragte bestellen.  Diese sind nicht stimm- oder antragsberechtigt. Sie sind zu den Sitzungen des Ortsgruppenverstandes hinzuziehen.

§ 24 Tagung und Einladung

Der Ortsgruppenverstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch drei Mal jährlich. Er ist vom Ortsgruppenvorsitzenden oder einem der Stellvertreter einzuberufen. Zu Sitzungen des Ortsgruppenverstands ist mindestens eine Woche vorher einzuladen.

§ 25 Beschlussfähigkeit

Der Ortsgruppenverstand ist mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig; jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

3. ABSCHNITT: SCHIEDSGERICHTE, SCHIEDSSTELLE

§ 26 Schiedsgericht: Aufgaben

(1) Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, Streitigkeiten zu schlichten und zu entscheiden. Sie haben das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

  1. Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,

  2. Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes diesem als bindend unterworfen haben.

(2) Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen der Bezirke oder deren Untergliederungen sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

(3) Sie entscheiden ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und ahnden Verletzungen der Anti-Doping-Ordnung der DLRG bzw. des NADA-Codes (s. § 37) sowie Schädigungen der DLRG in der Öffentlichkeit.

(4) Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

(5) Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

  1. Rüge oder Verwarnung mit ggf. entsprechender Veröffentlichung,

  2. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

  3. befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

  4. befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG,

  5. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,

  6. zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe der DLRG bzw. international im Bereich der International Life Saving Federation (ILS).

(6) Sollte auf Ortsgruppenebene kein Schieds- und Ehrengericht gem. § 1 Abs. 2 der Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG gebildet werden können oder will dies die Ortsgruppe nicht, kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ein Mitglied aus der Ortsgruppe eingesetzt werden, um in kameradschaftlicher Weise etwaige Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen auch ohne formales Verfahren zu schlichten (sog. Schiedsstelle). Die Mitglieder der Ortsgruppe verpflichten sich, vor Anrufung des Schieds- und Ehrengerichtes gem. Abs. 3 alle Streitigkeiten dieser Schiedsstelle schriftlich vorzutragen. Das hierfür eingesetzte Mitglied kann bis zu zwei weitere Schiedsleute nach eigener Wahl berufen, um die Schlichtung vorzubereiten und vorzunehmen. Die von den Streitigkeiten betroffenen Mitglieder verpflichten sich, an den von der Schiedsstelle zu bestimmenden Schlichtungsgesprächen teilzunehmen; gegebenenfalls können auch mehrere Schlichtungsgespräche durchgeführt werden. Werden die Streitigkeiten beigelegt, sind die entsprechenden Vereinbarungen schriftlich niederzulegen und bei der Schiedsstelle zu verwahren. Hält die Schiedsstelle die Schlichtung für gescheitert, teilt sie dies den betroffenen Mitgliedern schriftlich mit und verweist sie auf den von der Schieds- und Ehrengerichtsordnung vorgesehenen Rechtsweg.

§ 27 Zusammensetzung

(1) Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, von denen mindestens der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss sowie zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.

(2) Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- und Ehrengericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.

(4) Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.

§ 28 Kostentragung

Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

§ 29 Schieds- und Ehrengerichtsordnung

Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird.

§ 30 Ordentlicher Rechtsweg

Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

VIII. Kommissionen

§ 31 Aufgabe

Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden. Sie berichten dem berufendem Organ und haben kein eigenes Beschlussrecht.

IX. Sonstige Bestimmungen

§ 32 Ordnungen und Richtlinien

(1) Die von den Organen der Ortsgruppe aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Mitglieder bindend.

(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(3) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen. Die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG.

§ 33 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und -Material

(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

(2) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4) Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§ 34 Ehrungen

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 35 Geschäftsordnung

1Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien erlässt der Präsidialrat eine Geschäftsordnung. Diese gilt für alle Gliederungen sinngemäß.

§ 36 Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 37 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG-Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

X . Schlussbestimmungen

§ 38 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen.

(3) Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von der übergeordneten Gliederung, dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 39 Auflösung

(1) Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem .Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Nach dem Auflösungsbeschluss ernennt die Mitgliederversammlung Liquidatoren, die mit der Abwicklung beauftragt werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt deren Vermögen an den DLRG Bezirk Breisgau e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 16. Mai 2013 durch die Mitgliederversammlung in Nimburg beschlossen und dabei vollständig neu gefasst worden. Die Änderung tritt nach der Genehmigung der übergeordneten Gliederung und mit dem Datum der Eintragung beim Amtsgericht Emmendingen in Kraft.

(Ort/Datum/Unterschrift Ortsgruppenvorsitzender) 

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